Arbeitgeberkündigung und Abfindung
Viele denken, dass jeder vom Arbeitgeber gekündigte
Mitarbeiter eine Abfindung beanspruchen kann. Das ist ein Irrtum !
Zur Zahlung einer Abfindung ist der Arbeitgeber nur
unter zwei Voraussetzungen rechtlich verpflichtet:
1.
wenn der Arbeitgeber in seiner schriftlichen Kündigung darauf hingewiesen hat,
dass
die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird
und der Arbeitnehmer bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine
Abfindung beanspruchen kann oder
2.
wenn die schriftliche Arbeitgeberkündigung sozial ungerechtfertigt und deshalb
unwirksam ist.
Aber auch eine sozial ungerechtfertigte Kündigung
als solche begründet allein noch keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer
Abfindung.
Weitere Voraussetzung dafür ist nämlich noch, dass
das Kündigungsschutzgesetz bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den
gekündigten Arbeitnehmer vom Gericht anzuwenden ist (oder - wenn noch keine
Klage erhoben worden ist - anzuwenden wäre).
Was bedeutet das konkret:
1. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs
Monate bestanden haben.
2. Außerdem: Im Unternehmen/Betrieb müssen in der
Regel mehr als zehn - vollzeitig oder gleichwertig beschäftigte - Kollegen (ohne
Azubis) angestellt sein. Freilich gibt es eine Ausnahme: Wenn mehr als fünf
vollzeitig - oder gleichwertig - beschäftigte Kollegen (ohne Azubis) 2003 oder
früher eingestellt worden waren.
3. Außerdem: Die Kündigung muss sozial
ungerechtfertigt sein, was wiederum voraussetzt,
dass
in der Person oder dem Verhalten des Mitarbeiters keine Gründe für eine
Kündigung bestehen und
dringende betriebliche Erfordernisse seiner Weiterbeschäftigung nicht
entgegenstehen.
4. Auch eine betriebsbedingte Kündigung kann
zulässig und wirksam sein, wenn der Arbeitgeber bei seiner Auswahl des
gekündigten Mitarbeiters aus der Gesamtheit der Mitarbeiter die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine ggf.
bestehende Schwerbehinderung (nach Zustimmung des Integrationsamtes)
ausreichend berücksichtigt hat.
5. Falls im Unternehmen/Betrieb ein Betriebsrat
besteht, ist eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung, dass
dieser vor Abfassung des Kündigungsschreibens zur beabsichtigten Kündigung
angehört wurde.
6. Falls also das Gericht auf eine
Kündigungsschutzklage hin, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen würde -
und nur dann -, kann ein rechtlich erzwingbarer Anspruch auf Abfindungszahlung
entstehen. Sonst nicht.