AG Offenburg Beschluss vom 20.07.2007 Az. 4 Gs 442/07

Die Rückverfolgung einer (dynamischen) IP-Adresse zur Ermittlung der Adresse
des Nutzers einer P2P-Tauschbörse ist (im Bereich der Bagatellkriminalität)
offensichtlich unverhältnismäßig.

StPO §§ 100g, 100h, 161a; UrhG §§ 106, 108; TKG § 113

1. Die Rückverfolgung einer (dynamischen) IP-Adresse zur Ermittlung der
Adresse des Nutzers einer P2P-Tauschbörse ist im Bereich der
Bagatellkriminalität offensichtlich unverhältnismäßig.

2. Die Beantragung der Auskunftserteilung durch den Provider über den
Inhaber des Anschlusses, dem zu dem oben genannten Zeitpunkt die oben
genannte dynamische IP-Adresse zugewiesen war, unterfällt rechtlich den §§
100g, 100h StPO und nicht den §§ 161a StPO, 113 TKG.

3. Bei den von einem Provider in einem solchen Fall erteilten Daten handelt
es sich um Verkehrsdaten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Inwieweit
diese Verkehrsdaten von dem zuständigen Provider herauszugeben sind, ist
somit an §§ 100g, 100h StPO zu messen.

4. Der Anschlussinhaber ist mit der Ermittlung der dynamischen IP nicht
bereits unverwechselbar individualisiert, weshalb die hierauf von dem
Provider zu erbringende Bekanntgabe des hinter der IP stehenden
Anschlussinhabers das Fernmeldegeheimnis berührt. Die IP-Nummer ist schon
aus logischen Gründen keine unverwechselbare Individualisierung des
Anschlussinhabers, der diese IP (zum Tatzeitpunkt) benutzt hat, weil erst
mit der Verknüpfung mit den Daten bei dem jeweiligen Provider ein
Anschlussinhaber herausgefiltert werden kann. Erst die begehrte Auskunft
führt somit zur Individualisierung, ohne diese Auskunft sind
zusammengetragenen IP-Adresse ein technisches und rechtliches Nullum, mit
dem niemand etwas anfangen kann.

5. Bei den Vorgängen in P2P-Tauschbörsen handelt es sich um
Individualkommunikation. Indem die P2P-Klienten durch das jeweilige
P2P-Programm zusammengeführt worden sind, handelt es sich denknotwendig um
die Kommunikation zwischen zwei Personen, die über den jeweiligen Anschluss
miteinander kommunizieren. Kein Dritter ist hier im Bunde.

6. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme
gemäß §§ 100h, 100g StPO wegen des Verdachts von Straftaten gemäß §§ 106,
108 UrhG ist die Schwere des Tatvorwurfs sowie der Grad des Tatverdachts zu
berücksichtigen und eine umfassende Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.

7. Jedenfalls dann, wenn nur eine geringe Anzahl von urheberrechtlich
geschützten Dateien (hier: zwei Musikdateien) über P2P-Tauschbörsen (konkret
nachweislich) zum Upload für Dritte bereitgehalten werden, handelt es sich
um einen Fall der Bagatellkriminalität. Insoweit ist die Schwere des
Tatvorwurfs an dem messbaren strafrechtlichen Gehalt des Einzelfalls zu
beurteilen. Mit in diese Beurteilung ist einzustellen, wenn der unbekannte
Täter nicht nur nicht gewerbsmäßig handelt, sondern vielmehr bei dem
Bereitstellen zum Upload gerade keinerlei finanzielle Vorteile für sich
realisiert. Bei der Beurteilung des Grads des Tatverdachtes im Fall von
Straftaten gemäß §§ 106, 108 UrhG im Umfeld von P2P-Tauschbörsen ist etwa zu
berücksichtigen, dass die notwenige vorsätzliche Begehungsweise in der Regel
nur schwer zu belegen ist, da der Nachweis, der Nutzer sei nicht auf die
(teils verborgenen) Redistributionsprogramme hereingefallen im Einzelfall
(außer im Fall des Geständnisses) kaum zu führen ist. Verfolgen die
Anzeigenerstatter zudem mit ihrer Strafanzeige ersichtlich den Zweck, den
über die Ermittlungen festgestellten Anschlussinhaber später zivilrechtlich
als Störer auf Unterlassung und auf Zahlungen von Schadenersatz in Anspruch
zu nehmen ist dies ebenfalls in die Abwägung bei der Entscheidung über die
beantragte Ermittlungsmaßnahme mit einzubeziehen.