Bundesgerichtshof: Mieterhöhung, wenn sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsabschluss nicht erhöht hat
Gemäß §§ 558 ff. BGB kann der Vermieter vom
Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete
bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Der Bundesgerichtshof hatte
über die Frage zu entscheiden, ob ein solcher Anspruch des Vermieters
ausgeschlossen ist, wenn die ursprünglich vereinbarte Miete unter der
ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und sich die ortsübliche Vergleichsmiete
seit Vertragsschluss nicht erhöht hat.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden
Fall vereinbarten die Parteien im Mietvertrag vom 19. August 2004 eine Miete
von 4 €/m². Die ortsübliche Vergleichsmiete belief sich zu dieser Zeit auf 4,60
€/m². Mit Schreiben vom 26. September 2005 verlangte die Klägerin - bei
unveränderter ortsüblicher Vergleichsmiete - Zustimmung zu einer Erhöhung der
Miete auf 4,26 €/m² ab dem 1. Dezember 2005.
Der Bundesgerichtshof hat die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Mieter zurückgewiesen. Nach
Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung setzt ein Mieterhöhungsverlangen
nicht voraus, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss
erhöht hat. Das Vergleichsmietensystem soll es dem Vermieter ermöglichen, eine
am Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig
sicherstellende Miete zu erzielen. Das trifft auch auf denjenigen Vermieter zu,
der bei Vertragsbeginn eine für den Mieter besonders günstige, unter der
ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete vereinbart hat. Der Mieter muss im Gegenteil
von vornherein damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete angepasst wird, sofern die Parteien keine Vereinbarung getroffen
haben, die eine Mieterhöhung ausschließt. Den Interessen des Mieters wird
insbesondere durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist,
die 15-monatige Wartezeit und die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) Rechnung
getragen.
Urteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06