Ob ein gesonderter Räumungstitel gegen eine Lebensgefährtin des Schuldners notwendig ist, hängt davon ab, ob es sich um eine kurze oder vorübergehende Aufnahme eines Partners ohne Erlaubnis des Vermieters oder um eine lange andauernde verfestigte gemeinsame Lebensführung handelt. Es ist Aufgabe des Gerichtsvollziehers im Falle der Räumungsvollstreckung die Besitzverhältnisse zu beurteilen, sowie auch deren etwaige Änderung bis zur Räumungsvollstreckung zu beachten.

LG Wuppertal, Beschluss vom 26.10. 2006 - 6 T 610/06