Haftung eines Reiseveranstalters trotz
Versäumung der Ausschlussfrist
Der für das Reisevertragsrecht zuständige X.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über einen Fall der
Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters für Reisemängel zu entscheiden,
bei dem der Reisende die einmonatige Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB
versäumt hatte.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen
eines Unfalls, der ihr während eines bei dem beklagten Reiseveranstalter
gebuchten Urlaubs in einem Ferienclub zustieß. Sie besuchte eine
Animationsveranstaltung, bei der die Animateurin im Rahmen eines
Wetten-dass-Spiels einem Kind die Wette anbot: "Wetten, dass es deiner
Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?"
Daraufhin begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf
ein Schuh mit hohem, spitzem Absatz die in der ersten Reihe sitzenden Klägerin
am Hinterkopf. Nach ihrer alsbaldigen Rückkehr von der Reise diagnostizierte
ihr Hausarzt eine Gehirnerschütterung. Zwei Wochen nach dem Unfall hatte die
Klägerin keine Beschwerden mehr. Einige Monate später traten bei ihr
Kopfschmerzattacken und Sprach- und Koordinationsstörungen auf. Im Krankenhaus
wurde aufgrund eines Elektroenzephalogramms ein Herdbefund festgestellt.
Daraufhin meldete die Klägerin bei der Beklagten Schadensersatzansprüche an.
Sie trägt vor, sie habe bei dem Vorfall im Ferienclub ein Schädel-Hirn-Trauma
erlitten, das ein symptomatisches fokales Anfallsleiden ausgelöst habe, und es
sei noch nicht abzusehen, ob ihr Leiden ausheilen oder aber sich zu einer
bleibenden Epilepsie entwickeln werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das
Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die vertragliche
Haftung des Reiseveranstalters dem rechtlichen Ansatz nach bejaht (§ 651f BGB).
Der Unfall stellte zumindest deshalb einen Reisemangel dar, weil nach der vom
Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren
Feststellung des Berufungsgerichts die Gefahr des Schuhewerfens und die damit
verbundene Verletzungsgefahr nicht fern lagen und die als Erfüllungsgehilfin
des Reiseveranstalters zu behandelnde Animateurin diese Gefahr hätte
vorhersehen und durch ein Verbot des Schuhewerfens hätte abwenden können.
Einen Ausschluss des Ausspruchs wegen
Fristversäumung nach § 651g Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof verneint, weil
die Klägerin an der Fristversäumung kein Verschulden traf. Denn der
Reiseveranstalter hatte sie nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf die
Ausschlussfrist hingewiesen. Zum Verstoß des Reiseveranstalters gegen seine
Hinweispflicht und zu der daraus folgenden Vermutung eines fehlenden
Verschuldens des Reisenden hat der Bundesgerichtshof nähere Ausführungen gemacht.
Er hat ein Verschulden der Klägerin auch deshalb abgelehnt, weil diese, solange
sie an eine harmlose Gehirnerschütterung glauben konnte, auf die Anmeldung von
Ansprüchen verzichten durfte.
Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, weil dieses noch keine tragfähigen Feststellungen zu der
streitigen Frage getroffen hat, ob der Unfall für das von der Klägerin geltend
gemachte fokale Anfallsleiden kausal war.
Urteil vom 12.6.2007- X ZR 87/06
OLG Celle, Beschluss v. 20. Juli 2006 – 11 U
255/05
LG Hannover, Bes